Energieausweis
EnEV und Energieausweis für Gebäude
Mit der Energieeinsparverordnung 2007 wurde der Energieausweis im Gebäudebestand schrittweise eingeführt. Ziel des Energieausweises
ist es die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen.
Energieausweis für Gebäude - Grundsätze
Das 10 Jahre gültige Dokument muss vom Gebäudeeigentümer immer dann vorgelegt werden, wenn ein Haus oder der Teil eines Gebäudes verkauft oder neu vermietet, bzw. verpachtet oder verleast wird. Dabei
spielt es keine Rolle ob es sich um ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude handelt. (Nur bei denkmalgeschützten Gebäuden ist kein Energieausweis erforderlich.)
Mit Hilfe eines Bandtacho- Labels wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste,
fachliche Sanierungsempfehlungen.

Detailansicht
Label-Varianten im Energieausweis (Beispiel: Bedarfsvariante Nichtwohngebäude)
Quelle: EnEV
Bei Nichtwohngebäuden geht neben der Gebäudehülle und der Heizungsanlage auch die Effizienz von Klimatisierung und Beleuchtung in den Vergleich ein. Für Nichtwohngebäuden mit mehr als 1000 m²
Nutzfläche, in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind grundsätzlich
Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat hier den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Beim Bedarfsausweis wird auf Grundlage der energetischen Qualität von Gebäudehülle und haustechnischen Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach technischen Regeln der Energiebedarf des
Gebäudes ermittelt.
Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einordnung des Gebäudes mit Hilfe eines Energieverbrauchkennwertes, der aus dem Energieverbrauch der letzten 3 Abrechnungsperiodenfür die Beheizung und die zentrale
Warmwasserbereitung (bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird. Hierbei werden auch die Witterung und längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt.
Die Eigentümer der meisten Gebäude haben die Wahlfreiheit zwischen einem "Bedarfs-" und einem "Verbrauchsausweis". Beim Neubau und bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten sind
grundsätzlich nur Bedarfsausweise zulässig.
Energieausweis für Gebäude - Kosten
Bezüglich der Kosten für die Erstellung eines Energieausweises gibt es keine staatlichen Vorgaben. Der Preis ist zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln und richtet sich nach der Art
des Ausweises, Gebäudetyp und Größe des Gebäudes.
Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude
In der Regel wird mit einem Energieausweis die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes dargestellt. Im Falle gemischter Nutzung kann auch von diesem Prinzip abgewichen werden. So kann es z. B.
erforderlich werden, dass für ein Gebäude zwei Energieausweise erstellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gebäude sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird.
Wer darf Energieausweise ausstellen?
Energieausweise im Gebäudebestand dürfen ausschließlich von Fachleuten wie z. B. Bauvorlageberechtigten oder Architekten, Ingenieuren oder Handwerksmeistern und Technikern (Bau/Ausbau oder
anlagentechnisches Gewerbe, Schornsteinfegerwesen) mit entsprechender Qualifikation, Berufserfahrung oder Nachweis einer entsprechenden Fortbildung ausgestellt werden. Handwerksmeister und Techniker
erhalten nur für Wohngebäude eine Ausstellungsberechtigung. Im Neubau liegt es im Verantwortungsbereich der Bundesländer wer Energieausweise ausstellen darf (NRW: staatl. gepr. Sachverständige für
Schall- und Wärmeschutz, z.T. auch Bauvorlageberechtigte).
Auf einen Blick
Energieausweise müssen bei Neuvermietung/Verkauf vorgelegt werden.
