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Energieausweise nach Bedarf und Verbrauch

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Neue Regeln für Energieausweise ab 01.05.2014 gemäß EnEV 2014

 

Wer seit dem 1. Mai 2014 eine Immobilien-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet, weil ein Gebäude ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet werden soll, muss nach neuer EnEV 2014 auch bestimmte Energiekennwerte mit angeben.

 

Im neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) regelt die EnEV 2014 auch welche Kennwerte aus dem Energieausweis veröffentlicht werden:

  • Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch),

  • Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes,

  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

  • bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse

 

Energieausweis potenziellen Kunden übergeben

Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet musste nach 'alter' EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) den potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn diese ihn verlangen.

Nach der neuen EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) müssen die Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber nun den Energieausweis ihren potenziellen Kunden sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude besichtigen.

Bei Neubauten muss der Bauherr, bzw. Eigentümer sofort nach Fertigstellung des Gebäudes dafür sorgen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird mit den Eigenschaften des fertig errichteten Gebäudes. Dieses regelt die neue  EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 1.

 

Energieausweis auch in vielbesuchten, privatwirtschaftlichen Gebäuden aushängen

Energieausweise müssen nun auch in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen wie Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen großflächigen Gebäuden, wenn in ihnen auf über 500 m² Nutzfläche reger Publikumsverkehr herrscht. Diese Anforderung regelt die EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 4.

 

 

Hohe Bußgelder

 

Verzichten Verkäufer oder Vermieter bei der Bewerbung der Immobilie auf die genannten Pflichtangaben zur Energieeffizienz, drohen laut Gesetz im schlimmsten Fall Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Diese Bußgeldvorschrift tritt allerdings erst am 1. Mai 2015 in Kraft und sie richtet sich laut Gesetz an den Verkäufer oder Vermieter. Hat dieser für ein Gebäude keinen Energieausweis, kann der Makler in einer Immobilienanzeige auch bestimmte Angaben nicht machen.

 



 
Energieausweis für Gebäude - Grundsätze
Das 10 Jahre gültige Dokument muss vom Gebäudeeigentümer immer dann vorgelegt werden, wenn ein Haus oder der Teil eines Gebäudes verkauft oder neu vermietet, bzw. verpachtet oder verleast wird. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude handelt. (Nur bei denkmalgeschützten Gebäuden ist kein Energieausweis erforderlich.)
Mit Hilfe eines Bandtacho- Labels wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungsempfehlungen.
 

 

 

Bei Nichtwohngebäuden geht neben der Gebäudehülle und der Heizungsanlage auch die Effizienz von Klimatisierung und Beleuchtung in den Vergleich ein. Für Nichtwohngebäuden mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind grundsätzlich Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat hier den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
 
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Beim Bedarfsausweis wird auf Grundlage der energetischen Qualität von Gebäudehülle und haustechnischen Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach technischen Regeln der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt.
  
Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einordnung des Gebäudes mit Hilfe eines Energieverbrauchkennwertes, der aus dem Energieverbrauch der letzten 3 Abrechnungsperiodenfür die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung (bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird. Hierbei werden auch die Witterung und längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt.
 
Die Eigentümer der meisten Gebäude haben die Wahlfreiheit zwischen einem "Bedarfs-" und einem "Verbrauchsausweis". Beim Neubau und bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten sind grundsätzlich nur Bedarfsausweise zulässig.
 
Energieausweis für Gebäude - Kosten
Bezüglich der Kosten für die Erstellung eines Energieausweises gibt es keine staatlichen Vorgaben. Der Preis ist zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln und richtet sich nach der Art des Ausweises, Gebäudetyp und Größe des Gebäudes.
 
Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude
In der Regel wird mit einem Energieausweis die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes dargestellt. Im Falle gemischter Nutzung kann auch von diesem Prinzip abgewichen werden. So kann es z. B. erforderlich werden, dass für ein Gebäude zwei Energieausweise erstellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gebäude sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird.
 
Wer darf Energieausweise ausstellen?
Energieausweise im Gebäudebestand dürfen ausschließlich von Fachleuten wie z. B. Bauvorlageberechtigten oder Architekten, Ingenieuren oder Handwerksmeistern und Technikern (Bau/Ausbau oder anlagentechnisches Gewerbe, Schornsteinfegerwesen) mit entsprechender Qualifikation, Berufserfahrung oder Nachweis einer entsprechenden Fortbildung ausgestellt werden. Handwerksmeister und Techniker erhalten nur für Wohngebäude eine Ausstellungsberechtigung. Im Neubau liegt es im Verantwortungsbereich der Bundesländer wer Energieausweise ausstellen darf.
 

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