Energieberatung
  Energieberatung   

Energieaudit nach EDL-G

Wir sind zu erreichen unter
 
Tel 0171 7533511

 

 

Pressemitteilung    6.3.2015

 

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie im Bundesrat verabschiedet

 

 

Energieaudit nach EDL-G

 

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie sind Nicht-KMU verpflichtet,erstmalig bis zum 05. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen. Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt.

 

Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.

 

"Die Richtlinie 2012/27/EU verfolgt den Zweck, einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union zu schaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Ziel der Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 Prozent bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten.

Zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU wird das Energiedienstleistungsgesetz dahingehend geändert, dass Nicht-KMU verpflichtet werden, periodische Energieaudits durchzuführen.

Das BAFA wird hierbei mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um ein Energieaudit im Sinne von § 8 des ​EDL-G durchzuführen, beauftragt.

 

Adressatenkreis / Freistellung

 

Alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro und einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro sind verpflichtet ein Energieaudit erstmals bis zum 05. Dezember 2015 und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits alle vier Jahre ein weiteres durchzuführen. Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme sind die Kriterien der EU KMU Definition anzuwenden.

Von der Durchführung eines Energieaudits sind nach § 8 ​EDL-G Unternehmen freigestellt, die entweder

  1. ein Energiemanagementsystem nach der ​DIN ​EN ISO 50001 oder
  2. ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

erfolgreich eingeführt haben.

Um Unternehmen insbesondere in Anbetracht des kurzen Zeitraums bis zum 5. Dezember 2015 eine optimale Hilfestellung bei der Einführung des neuen Instruments zu geben, ist das BAFA vom Deutschen Bundestag aufgefordert worden, Anwendungshilfen zu veröffentlichen. Diese Anwendungshilfen werden derzeit erarbeitet und baldmöglichst an dieser Stelle veröffentlicht.

 

Energieauditorenliste

 

Nach § 7 Abs. 3 des Gesetzentwurfs führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine öffentlich geführte Liste für Energieaudits durchführende Personen."

 

Auszug aus o.g. Richtlinie

 

 

 

 

Aktuelles

2023

 

Dieses Jahr ist wieder ein

Energieauditjahr nach EDL-G

 

2022

Die Förderlandschaft für Energieberatung ist im Jahr 2022 erheblich verändert worden, die Taktzahl dieser Veränderungen bleibt hoch, deshalb fragen Sie jeweils konkret an!

 

 

 

Sie haben Fragen?

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

 

Tel. 0171  7533511

         oder

info@Energieberatung-Tofelde.de

 

Nutzen Sie auch unser Kontakt-Formular

Druckversion | Sitemap
© Energieberatung Ing. Büro Tofelde